Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen, wenn es zu einem übermäßigen lauten und langem Gebell von einem Hund kommt. Vor allem in der Mittags- oder Nachtzeit. Dadurch kann es dazu kommen, dass die Zeit verringert wird, in der der verursachende Hund, sich außerhalb des Hauses aufhält.

Ein solcher Bescheid muss aber bestimmt sein. Es ist zu regeln, wann der Hund an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Auslauf und unter welchen Bedingungen gestattet wird und ob sich der Hund auch im Wintergarten aufhalten darf.

Der ursprüngliche Bescheid war noch Klärungsbedürftig, dadurch wurde Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Eine solche Verfügung ist grundsätzlich zulässig.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516, Urteil vom 28.06.2010)