Mieter haben den Anspruch darauf, ihr Geld bei einer ungültigen Endrenovierungsklausel zurückzufordern.

Hat ein Mieter angesichts einer Endrenovierungsvereinbarung, die eigentlich unwirksam ist, Schönheitsreparaturen durchgeführt, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dies geht auch ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten.

Im vorliegenden Fall zogen die Mieter 1999 in eine Mietwohnung, die sie fünf Jahre später renovierten. Zwei Jahre später kündigten sie das Mietverhältnis. Gemäß einer Formulierung in ihrem Mietvertrag gingen sie davon aus, dass sie vor der Rückgabe der Wohnung zur Endrenovierung verpflichtet seien. Die Mieter führten die Renovierungsarbeiten durch, stellten aber im Nachhinein eine Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur-Klausel fest und klagten auf einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 Euro. Das entspricht neun Euro je Quadratmeter Wand- und Deckenfläche.

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht und begründete das Urteil mit einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters. Laut Richter war die Endrenovierungsklausel unwirksam. Die Schönheitsreparaturen wurden somit ohne Rechtsgrundlage durchgeführt. Der Bundesgerichtshof schätze den Wert der Renovierungsarbeiten (gemäß § 287 ZPO) und sprach dem Kläger den geforderten Ersatzanspruch von 1.620 Euro zu (BGH Urteil vom 27.05.2009, VIII ZR 302/07).

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