Mieter haben nur dann Anspruch auf einen eigenen Kellerraum, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

In Mehrfamilienhäusern gibt es meistens Kellerräume, die zum Beispiel als Gemeinschaftsräume, Waschküche oder Fahrradkeller genutzt werden können. Mieter haben allerdings Anspruch auf einen eigenen Kellerraum, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dann gehört der Keller mit zur Mietsache und kann dem Mieter als Aufbewahrungsort dienen.

Beim Beginn des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kellerräume leer und geräumt zur Verfügung stellen. Müll und andere Überbleibsel des Vormieters gehören nicht in den Mieterkeller. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Keller rechtszeitig zu räumen. Je nach Absprache kann der Vermieter die Sachen des Vormieters als Sperrmüll entsorgen oder an anderer Stelle zwischenlagern.

Dem Vermieter ist es nicht erlaubt, den Mieterkeller als eigenen Abstellraum zu nutzen oder, wenn er umbauen bzw. modernisieren will, als Lagerstätte für Baumaterialien. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) darf der Mieter die Miete sogar um 5 bis 10 Prozent kürzen, wenn der Mieter den Keller nicht nutzen kann, weil dieser mit Vermietersachen oder Vormietergerümpel vollgestellt ist.

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