Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) kann ein Mieter eine Mietminderung auch bei möblierten Wohnungen durchführen, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 Prozent abweicht, als vertraglich vereinbart.

Der klagende Mieter hat eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50m² laut Mietvertrag angemietet. Die tatsächliche Mietfläche liegt nur bei 44,3m² . Da dies einer Abweichung von rund 11,5 Prozent entspricht, forderte der Mieter eine teilweise Rückzahlung der geleisteten Mieter.

Der BGH gab dem Mieter Recht, da die wirkliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Dadurch ist der Mieter auch bei einer möblierten Wohnung zu einer Minderung der Miete berechtigt. Die Miete ist der wirklichen Wohngröße anzupassen.

Der BGH führt weiter in seinem Urteil aus, dass die verringerte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht geringer ausfällt, weil die benötigten Einrichtungsgegenstände für die Haushaltsführung trotz kleinerer Wohnfläche komplett in der Wohnung platziert werden konnten.

(BGH, Az.: VIII ZR 209/10, Urteil vom 02.03.2011)

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