Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgelegt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für jede Immobilie, die vermietet wird, gesondert geprüft werden muss. Wenn ein Steuerpflichtiger ein bebautes und unbebautes Grundstück in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, so gilt die gesetzliche Typisierung der Einkünfteerzielung grundsätzlich nicht für das unbebaute Grundstück.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte ein Eigentümer Finanzierungsaufwendungen, die für beide Grundstücke anfielen, als Werbungskosten geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof (BFH) hat entschieden, dass dies nur für das bebaute Grundstück möglich ist.
(BFH: AZ. IX R 67/07)
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