Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter keinen Mietspiegel als Anlage beifügen muss, wenn der Mietspiegel in dem Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Nach den Richtern reicht es für einen ordnungsgemäßes Mietverlangen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Und dies ist der Fall bei Einsicht im Kundencenter.

(BGH, VIII ZR 74/08)