In einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Kandel (Rheinland-Pfalz) wollte ein Vermieter eine Mieterhöhung durch Nennung von drei Vergleichswohnungen im gleichen Gebäude begründen. Die Wohnung des Mieters hat eine Wohnfläche von 129 m². Die drei Vergleichswohnungen haben eine Größe von 70 m², 77 m² und 129 m². Durch die Nennung verlangte der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.

Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen muss, da keine ordnungsgemäße Begründung vorlag. Es wurden zwar drei Vergleichswohnungen genannt. Zwei von Drei Wohnungen sind aber deutlich zu klein (40 % und 47%), so dass keine Vergleichbarkeit vorhanden ist. Von einem Vermieter kann nicht verlangt werden, dass die Wohnungen exat gleich groß sind, aber in diesem Fall sind die Abweichungen zu eindeutig.

(Amtsgericht Kandel, Az.: 1C 301/11, Urteil vom 31.10.2011)

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