Vermieter dürfen bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel einer Großstadt in einer benachbarten Kleinstadt oder in einem Nachbardorf anwenden.

Eine Vermieterin hatte für eine im Umkreis von Nürnberg gelegene Wohnung eine Mieterhöhung von 271,50 Euro auf 324,50 Euro gefordert. Die Mieterhöhung begründete sie mit dem Mietspiegel der Stadt Nürnberg. Der Bundesgerichtshof hatte diese Mieterhöhung nun als unwirksam eingestuft. Nach Angaben des Bundesgerichtshofs kann ein Vermieter die Mieterhöhung zwar auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen, wenn es vor Ort keinen Mietspiegel gibt. Allerdings müsse die Nachbargemeinde vergleichbar sein. Das sei aber bei einer etwa 5 km von der Stadtgrenze Nürnbergs entfernten Gemeinde mit etwa 4.450 Einwohnern und der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht der Fall.

Laut Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, darf der Vermieter auf dem Land nicht den Mietspiegel einer benachbarten Großstadt verwenden. Die Mieten seien hier viel zu unterschiedlich. Falls vor Ort kein Mietspiegel vorhanden sei, müsse der Vermieter, der die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben wolle, sich entweder auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen berufen.

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