Ein Student bezog ein möbliertes Zimmer in einem Wohnheim. Ein Dreivierteljahr später kündigte der Student den Mietvertrag aufgrund unzumutbarer gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände in dem gemeinschaftlichen sanitären Bereich.
Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht, da keine Abmahnung voher erfolgte. Des Weiteren sei eine ordentliche Kündigung mit dreimonatiger Frist laut Mietvertrag in den ersten 2 Jahren ausgeschlossen.
Der Bundesgerichts (BGH) gab der Kündigung des Studenten statt. Ein befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts ist zwar möglich, aber für einen Stundenten als Mieter ist solch eine Klausel im Mietvertrag eine Zumutung und daher unzulässig.
Denn Studenten haben ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Flexibilität, damit auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagiert werden kann.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 307/98, vom 15.07.2009)
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