Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass ein Verkäufer über Asbest beim Bau aufklären, wenn er das Haus verkauft. Denn die Verwendung von Asbest kann als Sachmangel begründet werden.
Ein Verkäufer muss über Baustoffe aufklären, die in geringen Mengen karzinogen wirken und bei denen die Gefahr besteht, dass bei normaler Nutzung, Renovierung oder Umbau dies austreten kann.
Bei dem verhandelten Fall wurde in der Aussenfassade Asbestzementtafeln verarbeitet. Diesen Sachmangel hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer verschwiegen.
(BGH, AZ: VZR 30/08)
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