Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung, die Sach- und Haftpflichtversicherung in einem Betrag unter dem Kostepunkt Versicherung zusammenfassen darf.

Im verhandelten Fall hat der Mieter sich geweigert, die Betriebskostenabrechnung zu bezahlen, da er die Abrechnung für formell unwirksam hielt. Denn ohne eine genaue Aufschlüsselung könne er die Umlagefähigkeit und Plausibilität der Kosten nicht genau überprüfen.

Der BGH erklärte die Betriebskostenabrechnung für wirksam, da der Vermieter nach den im Mietvertrag vereinbarten Kosten unterschieden hat.

Wichtig für eine formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist, das diese für den Mieter nachvollziehbar und prüfbar ist. Hierfür reicht es aus, dass der Mieter die ihm berechneten Kosten aus der Betriebskostenabrechnung ersehen und prüfen kann. Die Einsichtnahme in die einzelnen Belege, sei dann nur noch zur Kontrolle erforderlich.

Der BGH wies ausdrücklich daraufhin, dass die Betriebskostenabrechnung für den Mieter ausreichend nachvollziehbar ist, wenn ein Vermieter die zusammenhängenden Kosten in einer Summe ausweist, ohne die Positionen einzelnd auszuweisen.

(BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 346/08)

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