Werden Namensschilder neu montiert oder beschädigte ausgetauscht, so kann ein Vermieter die entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten umlegen.

Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wurde in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 vom Vermieter auch Kosten für Namensschilder umgelegt. Der Mieter legte dagegen Einspruch ein.

Vom Amtsgericht Augsburg bekam der Mieter Recht. Das Gericht befand, dass die Namensschilder keine umlagefähigen Betriebskosten sind, da es keine Kosten sind, die durch das Eigentum oder bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Es sind auch nicht die Kosten bzgl. ihrer Höhe im Voraus feststellbar, wenn neue Namensschilder durch Beschädigung, Namensänderung oder Neuvermietung erforderlich werden.

Bei Beschädigung können die Kosten auch nicht gelegt werden, da der Verursacher nicht haftbar bzw. ermittelt werden kann.

(Amtsgericht Augsburg, Az.: 21C 4988Z/11, Urteil vom 11.01.2012)

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