Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung korrigieren darf.

Im verhandelten Fall kam es zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter, ob ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 korrigiert werden darf. Aus dieser Betriebskostenabrechnung, erstattete der Vermieter seinem Mieter im August 2007 ein Guthaben in Höhe von Euro 180. Dem Vermieter fiel aber auf, das die Position der Heizkosten in Höhe von 4.000 Euro nicht berücksichtigt wurde. Daraufhin erstellte der Vermieter im Dezember 2007 eine korrigierte Betriebskostenabrechnung.

Dadurch betrug das Guthaben des Mieters nur 40 Euro. Die Differenz von 140 Euro buchte der Vermieter vom Konto des Mieters ab. Der Mieter verlangte die Erstattung des abgebuchten Betrages. Der BGH urteilte zu Gunsten des Vermieters.

Denn eine Betriebskostenabrechnung kann im Sinn des § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des BGB innerhalb der Abrechnungsfrist nachträglich korrigiert werden, wenn der Betrag des Guthabens vorbehaltlos dem Mieter gut geschrieben wurde.

Die Abrechnungsfrist und die Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB bei Betriebskosten gewährleisten dass die beteiligten Parteien durch die überschaubare Zeit, Klarheit über die sich ergebenen Verpflichtungen bekommen.

Daher kann eine bloße Zahlung bezüglich der Abrechnung noch keine Annahme eines Schuldanerkenntnisses sein und somit der Endbetrag in der Abrechnung verbindlich wird.

(BGH, Az.: VIII ZR 296/09, Urteil vom 12.01.2011)

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