Die Kosten einer Öltankreinigung darf auf Mieter umgelegt werden, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Des Weiteren muss die Reinigung auch nicht auf Abrechnungen mehrerer Jahre verteilt werden.
Der Mieter im verhandelten Fall, hatte es abgelehnt die Kosten für Öltankreinigung zu tragen, da er der Meinung war, dass die Tankreinigungskosten nicht zu den Betriebskosten gehören, sondern zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten. Wenigstens hätten die Tankreinigungskosten über mehrere Jahre abgerechnet werden müssen, so der Mieter.
Der BGH gab dem Vermieter Recht, da die Tankreinigungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Im § 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die Kosten der Tankreinigung als Kosten der Reinigung der Anlage, dazu gehört auch der Brennstofftank, aufgeführt.
Es handelt sich nicht um -nicht umlagefähige- Instandhaltungskosten. Denn die Instandhaltungskosten entstehen durch Reparatur und Wiederbeschaffung, um die baulichen Mängel -entstehen durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen- zu beseitigen.
Die Öltankreinigung dient dazu, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Wird die Reinigung nur in Abständen mehrerer Jahre durchgeführt, so handelt es sich um laufend entstehende Kosten. Ein mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrende Belastungen als laufende Kosten zu sehen.
(BGH, VIII ZR 221/08, vom 11.11.2009)
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