Die Indexmiete (§ 557 b BGB) wird auch Mietgleitklausel genannt, dabei wird die Miete an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt. Den Lebenshaltungskostenindex ermittelt das Statistische Bundesamt anhand der Preise für die Lebenserhaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Mieterhöhung muss schriftlich mitgeteilt werden die Erhöhung muss in einem Geldbetrag ausgewiesen werden.

Eine Mieterhöhung durch Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) ist nur möglich, wenn der Vermieter die baulichen Maßnahmen die durchgeführt werden mussten, nicht zu vertreten hatte. Des Weiteren ist eine Mieterhöhung (nach § 560 BGB) erlaubt, das heißt steigen die Betriebskosten, so kann der Vermieter die Miete erhöhen.

Dagegen ist eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) nicht erlaubt.

Berechnung der Indexmiete:

Erhöhung in Prozent: ((Index (neu) abzgl. (Index (alt)) / Index (alt) x 100

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