Die Staffelmiete (§ 557 a BGB) muss schriftlich vereinbart werden. Bei der Staffelmiete steigt die Miete zu einem vereinbarten Zeitpunkt um einen festgelegten Geldbetrag. Dabei muss zwischen der Staffelung mindestens ein Jahr ohne  Erhöhung der Miete liegen.

Diese strenge Regelungen gelten nicht bei Gewerbemietverträgen oder bei besonderen Mietverhältnissen ( Möblierter Wohnraum, Studenten- oder Jugendwohnheim oder Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch).

Des Weiteren sind Mieterhöhungen nach § 558 BGB ( Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete) bis zum § 559 b BGB nicht erlaubt.

Der Mieter hat bei er Staffelmiete ein Sonderkündigungsrecht, dieses besagt, dass der Mieter nicht länger als 4 Jahre an die Vereinbarung gebunden sein darf.

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