Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, können vom Vermieter zu den Modernisierungskosten zugerechnet und damit auf eine Mieterhöhung umgelegt werden.

Das Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass Kosten für Renovierungsarbeiten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden müssen, zu den Modernisierungskosten zählen und somit vom Vermieter im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden können.
Ein Vermieter hatte in einer Mietwohnung neue Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz ist der Vermieter nun berechtigt, elf Prozent der anfallenden Kosten als Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Bei dem Einbau der Wasserzähler sind allerdings Schäden in der Küche entstanden, und der Mieter forderte den Vermieter auf, diese zu beseitigen. Der Vermieter  bereinigte die Schäden zwar, rechnete die Kosten dafür aber in die Modernisierungskosten ein. Demzufolge fiel die Mieterhöhung höher aus.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs und hält das Urteil für höchst problematisch. Laut DMB kann der Mieter notwendige Folgekosten von Modernisierungsarbeiten auch gleich selbst bezahlen, wenn er ehe für die Kosten aufkommt. Wirtschaftlich sei der Anspruch auf Beseitigung von Schäden gegenüber dem Vermieter sinnlos, er stehe nur noch auf dem Papier.

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