Der Mieter muss Schäden in der Wohnung oder am Haus umgehend dem Vermieter melden, der die Mängel dann reparieren muss. Dies ist rechtlich festgelegt.

Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, muss der Vermieter im Rahmen einer angemessenen Frist reparieren. Dabei gilt die Faustregel: Je schwerer der Mangel oder je leichter die Fehlerbehebung, desto kürzer ist die Frist. Falls der Vermieter sich weigert, den Mangel zu beheben oder überhaupt nicht reagiert, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.
In Notfällen muss allerdings sofort gehandelt werden. Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige würde viel zu lange dauern. Dann reicht ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung. Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur sofort in Auftrag geben. Der Vermieter muss dann alle notwendigen Kosten ersetzen.
Die Pflicht des Vermieters, Reparaturen durchzuführen und zu bezahlen, kann auch nicht durch den Mietvertrag ins Gegenteil verkehrt werden. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für sogenannte Kleinreparaturen: Hier muss der Mieter zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Zudem dürfen nur Reparaturen an Gegenständen erfasst werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen, ist sie unwirksam.

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