Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass kein Verstoß gegen §§ 305c und 307 BGB vorliegt, wenn die AGB eines gewerblichen Mietvertrags beinhalten, dass Kosten für “kaufmännische und technische Hausverwaltung” als sonstige Betriebskosten au den Mieter umgelegt werden.
(OLG Köln, 18.01. 2008, AZ: 1 U 40/07)
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