Das Amtsgericht München entschied, dass ein Mieter seinen Mietrückstand nicht aus seiner hinterlegten Kaution nebst Zinsen begleichen kann.

Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht München ging es um eine Räumungsklage aufgrund nicht gezahlter Miete. Der Mieter war der Meinung, dass die entstandenen Zinsen aus der Kaution auf die Mietrückstände anrechenbar sind. Des Weiteren bat er die Vermieterin um die Anrechnung der Kaution auf den Mietrückstand.

Laut dem Gericht hat ein Mieter keinen Zugriff auf die Mietkaution in einem laufenden Mietverhältnis. Ein Mieter hat auch kein Zurückhaltungsrecht auf die Kaution auch dann nicht, wenn der Mieter nicht über die Form der Geldanlage der Kaution und der Zinshöhe informiert wird.

(Amtsgericht München, Az.: -415 C3 1694/11-, Urteil vom 14.02.2012)

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