Der Strom eines säumigen Eigentümers darf abgeklemmt werden, auch dann, wenn der Eigentümer einen direkten Vertrag mit dem Versorger hat und ihn direkt bezahlt. Solange der Strom über eine Versorgungsleitung in die Wohnung gelangt, die im Gemeinschaftseigentum sich befindet.
In dem verhandelten Fall vor dem Landgericht München I hatte ein Wohneigentümer erhebliche Zahlungsrückstände bezüglich Hausgeldzahlungen. Dadurch verhängte die WEG eine Versorgungssperre die eine Stromsperre beinhaltete. Obwohl der Eigentümer den Strom direkt vom Versorger bezog und auch direkt an ihn bezahlte.
Das Landgericht München I gab der WEG Recht, eine Versorgungssperre inklusive Stromsperre durchzuführen, auch wenn der Strom direkt vom Versorger bezogen wurde.
Die Stromsperre ist dann möglich, wenn die Stromlieferung über eine im Gemeinschaftseigentum sich befindliche Stromlieferung erfolgt. Dann liegt eine Leistung der WEG vor, da sie den Eigentümern diese zur Verfügung stellt. Nach § 273 BGB kann eine WEG diese Leistung zurückstellen. Davon bleibt das Verhältnis bezüglich der Stromversorgung direkt mit der WEG oder dem einzelnen Wohneigentümers unberührt.
(Landgericht München I, Az.: 1 S 10608/10, Urteil vom 08.11.2010)
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