Haustiere können das eigene Leben bereichern. Sie können Abwechslung vom Alltag, Unterhaltung und Ablenkung bieten. Hat man ein eigenes Haus, steht der Anschaffung eines Haustiers normalerweise nichts im Weg. Wer jedoch zu Miete wohnt, sollte einiges beachten, bevor der tierische Mitbewohner angeschafft wird.

Der erste Blick gilt dem Mietvertrag

Haustiere können zwar eine Freude sein, sorgen aber immer wieder für Streit zwischen Nachbarn oder Mietern und Vermietern. Will man das vermeiden, sollte man sich zuerst absichern, dass die Haltung eines Tieres in der Mietwohnung erlaubt ist. Normalerweise wird das über den Mietvertrag geregelt. Findet sich nichts Dementsprechendes, kann man davon ausgehen, dass die Tierhaltung – mit Einschränkungen – erlaubt ist. Legt man sich beispielsweise einen Hund zu, kann der Vermieter die Haltung auch verbieten, wenn vorher kein Haustierverbot vereinbart war. Der Knackpunkt ist, dass einige Tiere durch Lärm oder ihre Hinterlassenschaften andere Mieter stören und damit die Wohnqualität senken, was natürlich nicht im Sinne des Vermieters ist. Gleiches gilt, wenn die Tiere andere Mieter gefährden könnten, wie es zum Beispiel bei Giftschlangen der Fall wäre.
Um zu vermeiden, das lieb gewonnene Tier später wieder abgeben zu müssen, sollte man deshalb vor dem Kauf die Zustimmung des Vermieters einholen, am Besten schriftlich.
Leider ist eine schriftliche Zusage nicht unwiderruflich. Sollte zum Beispiel eine Katze Allergien bei anderen Mietern auslösen, kann der Vermieter verlangen, dass das Tier wieder abgeschafft wird.

Was aber, wenn im Mietvertrag Haustiere generell verboten werden?

Ein generelles Verbot von Haustieren ist rechtlich nicht wirksam, selbst wenn man einen Vertrag mit einer derartigen Klausel unterschrieben hat. So kann ein Vermieter die Haltung von kleinen Tieren, wie Hamstern, Mäusen und Fischen nicht untersagen, vorausgesetzt die Anzahl der Tiere bleibt im normalen Rahmen. Auch hier orientiert sich das Gesetz daran, ob die Haustiere andere Mieter belästigen oder gefährden könnten. Während von kleinen Nagern bei artgerechter Haltung weder eine Lärm- noch Geruchsbelästigung zu erwarten ist, kann eine kleine Giftschlange gefährlich werden. Für sie braucht der Mieter deshalb eine Erlaubnis vom Vermieter.
Gleiches gilt im Zweifelsfall auch für Ratten. Ein Richter in Essen entschied 1990, dass Ratten zwar grundsätzlich als Kleintiere zu behandeln seien, ihre Haltung aber trotzdem der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Begründet wurde dies mit der Abneigung vieler Menschen gegen die Tiere und der daraus resultierenden Gefahr für den Hausfrieden. Dabei zählt nicht, ob die Ängste der Nachbarn begründet sind.
Doch selbst, wenn im Mietvertrag größere Haustiere nicht erlaubt sind, kann der Vermieter im Einzelfall gezwungen sein, die Haltung zu dulden. Kann ein Mieter nachweisen, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen ist, ist das Verbot des Vermieters ungültig. Das beste Beispiel wäre in diesem Fall der Blindenhund.

Auch wenn es in Deutschland eine gewisse Einigkeit darüber gibt, was bei der Tierhaltung in Mietwohnungen verboten und erlaubt ist, gibt es keine absolute Rechtssicherheit. Deshalb sollte man sich im Zweifelsfall immer zuerst mit dem Vermieter absprechen, bevor ein Tier in die Mietwohnung einzieht.

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