In Bezug auf Wohnungsmängel, Mietminderungen und Reparaturen kennen viele Mieter ihre Rechte nicht und verzichten auf Reklamationen, zahlen weiterhin die volle Miete oder gehen die Reparaturen eigenständig an.

Kann ein Mieter seine Wohnung nicht so nutzen, wie es im Vertrag vorgegeben ist, dann liegt ein Wohnungsmangel vor. Das heißt, alle Räume der Wohnung sowie Treppen, Flure, Keller und Zugänge müssen in einem vertragsgerechten Zustand sein. Auch technische Anlagen, wie zum Beispiel Aufzüge, müssen funktionieren. Sogar permanente Lärmbelästigung kann als ein Mangel definiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter an dem Mangel verschuldet ist oder nicht. Eine Mietminderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat.
Tritt ein Wohnungsmangel während der Mietzeit ein, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Dieser muss sich dann um die nötigen Reparaturen kümmern. Solange der Schaden besteht und der Vermieter diesen nicht beseitigt, kann der Mieter die Miete verringern. Eine Mietminderung muss dann nicht beantragt werden. Der Mieter kann nach dem Gesetz weniger zahlen. Allerdings gilt dies nur bei berechtigten Mängeln. Eine defekte Glühbirne zum Beispiel gehört nicht dazu. Wenn der Vermieter nach einem Mängelbericht allerdings gar nicht reagiert, so kann der Mieter neben der Minderung einen Teil der Miete zurückerhalten. Bei schweren Schäden, die sich eventuell auf die Gesundheit negativ auswirken, kann der Mieter unter Umständen sogar auf Schadensersatz klagen. Außerdem ist er zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Doch nicht nur während des Mietverhältnisses, sondern auch die Renovierung bei Auszug aus der Wohnung führt regelmäßig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter.
Wer sich genauer über seine Rechte informieren möchte, kann die Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ bei allen örtlichen Mietervereinen erwerben oder unter www.mieterbund.de bestellen.

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