Ein Leben ohne Kinder ist für Eltern unvorstellbar. Nachbarn sehen das oft anders und stören sich an dem Lärm, den die Kleinen produzieren.

Wer Nachwuchs in die Welt setzt, braucht oft Nerven aus Stahl. Sobald Kinder auf der Welt sind, machen sie meist lautstark darauf aufmerksam, dass sie jetzt auch im Mietshaus wohnen. Kindergeschrei ist vergleichbar mit Motorengeheul und Fluglärm. Das klingt zwar nicht gerade nachwuchsfreundlich, ist rein rechtlich aber so. Bisher konnten genervte Nachbarn zum Beispiel durchsetzen, dass Kindertagesstätten in Wohnsiedlungen geschlossen werden. Seit diesem Sommer steht in dem Gesetz, dass der Lärm, den die Kleinen produzieren, im Regelfall nicht mehr als „schädliche Umwelteinwirkungen“ einzuordnen sind. Somit sind nach der Gesetzesänderung Klagen gegen Lärm, der aus Kindergärten, Kitas und von Spielplätzen kommt, deutlich erschwert. Grundsätzlich gilt: Selbstverständlich dürfen Kinder in einer Wohnung spielen. Das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern müssen die Hausbewohner auch nachts als „natürliches Verhalten“ hinnehmen (AG Bergisch Gladbach Az. 26 C 14/82). Der übliche Kinderlärm ist demzufolge kein Kündigungsgrund (LG Wuppertal Az. 16 S 25/08).

Auch eine Mietminderung aufgrund spielender  oder schreiender Kinder wird im Regelfall nicht durchsetzbar sein (LG München I Az. 31 S 20796/04 und AG Köln Az. 220 C 275/92). Allerdings müssen Eltern darauf achten, dass sie in den üblichen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und 22 bis sieben Uhr die anderen Hausbewohner nicht „unzumutbar“ stören. Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf müssen die Nachbarn das Geschrei von Kleinkindern jedoch auch in diesem Zeitraum dulden, sofern es nicht zum Dauerzustand wird (Az. 9 U 218/96).
Auch die  Möglichkeiten, den störenden Kinderwagen im Flur aus dem Weg zu schaffen, sind begrenzt. Dem BGH-Urteil zufolge gehört der Hausflur zu den Gemeinschaftsflächen und kann somit benutzt werden, um dort ein  Kinderwagen abzustellen (Az. V ZR 46/06).

Zum Schluss noch eine schlechte Nachricht für Spielplatzgegner: Geht es auf den Gemeinschaftsflächen turbulent zu, haben sie in der Regel kein Recht, unter Verweis auf den Kinderlärm ihre Miete zu mindern (LG München Az. 20 S 8842/85; AG Köln Az. 220 C 275/92).

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