Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter im Rahmen der Belegeinsicht zu einer Betriebskostenabrechnung, die Belege fotografieren. Da der Mieter eine heute übliche technische Einrichtung nutzt.
Im verhandelten Fall, hatte der Vermieter und der Mieter zunächst über die Betriebskostenabrechnung gestritten, vor allem über die Einsicht der Abrechnung.
Als der Mieter zum vereinbarten Termin zum Vermieter zur Belegeinsicht erschien und sich die Belege vorlegen ließ, wollte der Mieter auch die Belege fotografieren, damit er sie ausführlich studieren kann. Der Vermieter lehnte ab und nahm die Belege wieder weg und Verbot das Fotografieren.
Daraufhin erhob der Mieter Klage, da durch das Verwehren des Fotografieren sein Anspruch auf Einsicht der Belege nicht gegeben sei. Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht. Denn ein Vermieter ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, dem Mieter das Fotografieren der Belege am Einsichtstag zu ermöglichen. Das Anfertigen von Fotos der Belege auf eigene Kosten, ist mit dem Anfertigen von schriftlichen Handnotizen gleichzusetzen, denn hier ist es anerkannt, das ein Mieter sich Notizen machen darf. Da die Belegeinsicht sich sonst auf das reine Betrachten der Belege reduziert und sich somit auf eine reine Förmlichkeit reduziert.
Durch das Abfotografieren, der Belege, nutzt der Mieter nur die heutigen üblichen technischen Hilfsmittel bzw. Möglichkeiten.
Das schutzwürdige Interesse des Vermieters wurde durch den vereinbarten Besichtigungstermin gewahrt. Außerdem konnte der Vermieter zum Termin, Unklarheiten auf Seite des Mieters näher erläutern. Des Weiteren sind dem Vermieter keine weiteren Kosten z.B. durch Kopierkosten entstanden und sind die Belege beim Abfotografieren nicht beschädigt worden.
(Amtsgericht München, Az.: 412 C 34593/08, Urteil vom 21.09.2009)
Eine Berufung in diesem verhandelten Fall, hat das Amtsgericht München zugelassen, da in einem anderen Fall der BGH eine Ablichtung verneint hatte.
Ähnliche Beiträge
- Gewerbe: Vorauszahlungen nur bei Mietende rückvorderbar Bei einem Gewerbemietvertrag, kann der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen wegen nicht fristgerechter Abrechnung erst zurückfordern, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Auch beim Gewerbemietvertrag gilt die Abrechnungsfrist von […]
- Eigenbedarfskündigung: Person als Bezeichnung genügt Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) reicht es aus wenn der Vermieter für eine Kündigung aus Eigenbedarf, die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und deren Interesse darlegt.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter aus […]
- Einsicht: Abrechnungsbelege am Mieterort Befindet sich die Wohnung eines Mieters mehrere hundert Kilometer entfernt vom Sitz des Vermieters, so hat der Mieter Anspruch auf Einsicht der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung am Ort des Mietobjekts.
Vor dem Landgericht […]
- Vermieter: Abrechnung darf korrigiert werden, auch bei Guthabenerstattung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung korrigieren darf.
Im verhandelten Fall kam es zu einem […]
- Wert von ungeeichtem Zähler erlaubt Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass auch Werte eines nicht geeichten Wasserzählers in einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Messwert stimmt.
Im […]
- BGH: Keine Fachfirma bei Schönheitsreparaturen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die Reparaturen von Fachfirmen fordern, unzulässig sind. Mieter dürfen so genannte Schönheitsreparaturen selber durchführen.
Im verhandelten Fall, […]
- Betriebskostenabrechnung: Mieter muss Einwendungen jedes Jahr vortragen Der Mieter einer Wohnimmobilie muss seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung auch dann vortragen, wenn er die gleichen Einwendungen schon in den Jahren zuvor erhoben hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im […]
- Mehrere Mieter: Betriebskosten-Nachzahlung kann auch nur von einem Mieter verlangt werden Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet, darf der Vermieter auch nur von einem Mieter die Betriebskosten-Nachzahlung fordern, dies gilt auch dann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur von dem einen Mieter verlangt wird und […]
- Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss Abrechnungsfrist einhalten Viele Vermieter rechnen die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr ab. Dabei muss der Vermieter auf eine fristgerechte Zustellung der Abrechnung an den Vermieter achten.
Dem Mieter muss die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 31. […]
- BGH: Kosten von Versicherungen darf der Vermieter in einer Summe abrechnen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung, die Sach- und Haftpflichtversicherung in einem Betrag unter dem Kostepunkt Versicherung zusammenfassen darf.
Im verhandelten Fall hat der […]
Hinterlasse einen Kommentar