Der Mieter einer Wohnimmobilie muss seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung auch dann vortragen, wenn er die gleichen Einwendungen schon in den Jahren zuvor erhoben hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im verhandelten Fall vor dem BGH, verlangte der Vermieter von den Mietern eine Nachzahlung aus der ausgehändigten Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter wollte insbesondere die Grundsteuer auf die Mieter anteilig umlegen. Die Mieter wandten sich dagegen, da im Mietvertrag diese Umlage nicht vereinbart wurde.

Die Mieter legten daher für die Betriebskostenabrechnungen 2003 und 2004 ihre Einwendungen vor, aber nicht für das Jahr 2005. Daher entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Vermieters und verurteilte die Mieter zu der anteiligen Zahlung der Grundsteuer für die Betriebskostenabrechnung 2005.

Die Richter sind der Meinung, das eine wiederholte Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der anteiligen Grundsteuer nicht entbehrlich ist. Das gilt auch dann, wenn die Mieter für die vorherigen Jahre fristgerechte Einwendungen vorgetragen haben.

Dabei beziehen sich die Richter auf den § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, denn hiernach muss der Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Mit dem Fristablauf soll Klarheit über die Ansprüche aus einer bestimmten Betriebskostenabrechnung erlangt werden. Dadurch muss der Mieter jedes Jahr seine Einwendungen gegen bestimmte Positionen in der Abrechnung neu vortragen.

(BGH, Az.: VIII ZR 185/09, Urteil vom 12.05.2010)

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