Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass auch Werte eines nicht geeichten Wasserzählers in einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Messwert stimmt.

Im verhandelten Fall vor dem BGH waren Mieter der Meinung, dass ein ungeeichter Zähler für die Verbrauchsmessung als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung nicht verwendet werden darf.

Der Wasserzähler war in zwei Mietjahren hintereinander nicht geeicht gewesen. Die Mieter bezogen sich bei ihrer Meinung auf den § 25 des Eichgesetzes (EichG).

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Laut dem BGH kommt es bei Betriebskostenabrechnung darauf an, dass der wirkliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben wird. Beziehen sich die angegebenen Verbrauchsverwerte in einer Betriebskostenabrechnung auf die Werte eines geeichten Zählers, so kann vermutet werden, dass die Werte auch den wirklichen Verbrauch wiedergeben.

Der Wert von einem nicht geeichtem Zähler läßt diese Vermutung aber nicht zu. Daher ist ein Vermieter in der Beweispflicht hinsichtlich der Richtigkeit des Ablesewertes. Kann ein Vermieter die Richtigkeit beweisen, so darf der Wert in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden.

Im verhandelten Fall konnte der Vermieter die Richtigkeit durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlichen anerkannten Prüfstelle nachweisen, dass die Messtoleranz Grenzen eingehalten wurden.

(BGH, Az.: VIII ZR 112/10, Urteil vom 17.11.2010)

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