Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betriebskostenabrechnungen, die auf dem postalischen Weg versendt werden, die gesetzliche Jahresfrist nur dann einhalten, in dem die Abrechnung den Adressaten innerhalb dieser Frist auch wirklich zugestellt wird.

Es reicht nicht aus, wenn die Abrechnung nur rechtzeitig abgeschickt wurde, so die BGH-Richter. Des Weiteren bestätigten die Richter ihre Rechtsprechung, nach der bei zur Post gegebenen Briefsendungen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Postsendung existiert.

Der Absender kann Forderungen nach Ablauf der Frist nur dann geltend machen, wenn der Absender die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dabei muss der Absender sich jedoch ein etwaiges Verschulden der Post zurechnen lassen.

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