Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Mieter, muss der Grundstückseigentümer nicht für die Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung aufkommen, so der Bundesgerichtshof. Ein Vertragsverhältnis muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, es genügt, wenn sich der Vertragsschluss aus den Umständen entnehmen lässt.

In dem verhandelten Fall wurden die Leistungen vom Versorgungsunternehmen direkt beim Mieter abgerechnet und der Mieter auch sonst als Kunde behandelt, so genügten diese Tatsachen den Richtern dies als Vertrag anzusehen. Somit muss der Grundstückseigentümer/Vermieter nicht zahlen, wenn der Mieter aufhört die Wasser kosten zu zahlen. (10.12.2008, VIII ZR 293/079)