Ein Verwalter einer Eigentumswohnanlage darf ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer einen Blitzableiter montieren lassen, so die Richter des Oberlandesgericht Düsseldorf. Einige Wohnungseigentümer weigerten sich an den Kosten zu beteiligen, da der Verwalter allein gehandelt hat. Das Gericht verurteilte aber die nicht einsichtigen Wohnungseigentümer zur Beteiligung an den Kosten.

Ein Blitzableiter bzw. ein Schutz vor Blitzen bei hohen Gebäuden ist keine bauliche Veränderung, die zustimmungspflichtig ist, sondern eine Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Instandhaltung eines Gebäudes dient. Solch eine Sicherungsmaßnahme darf ein Verwalter veranlassen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 163/00)

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