Laut des Bundesgerichtshof (BGH), haftet ein Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner für Wasserkosten einer WEG. Der einzelne Wohnungseigentümer haftet nur anteilig hinsichtlich seines Miteigentumsanteil.
Vor dem BGH wurde ein Rechtsstreit zwischen einem Grundversorger für Wasser und mehreren Wohnungseigentümern verhandelt. Dabei ging es um die Wasser- und Abwasserkosten der Wohnanlage und dem Streitinhalt, ob die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Wasser- und Abwasserkosten aufkommen müssen oder nur die rechtsfähige WEG.
Der Grundversorger hatte die Wohnanlage mit Wasser versorgt und übernahm auch die Abwasserentsorgung. Der Grundversorger verklagte einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für ausstehende Entgelte.
Die beklagten Wohnungseigentümer, waren aber der Meinung, dass nur die WEG für etwaige Forderungen aus dem Versorgungsvertrag haftet, aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den Wohnungseigentümern Recht., da dass Angebot des Versorgers sich an die WEG gerichtet hat und nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer. Daher ist auch die Belieferung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers als Vertrag mit der WEG zustande gekommen.
Da die WEG bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie auch rechtsfähig, somit ist auch meistens auch die teilrechtsfähige WEG der Vertragspartner und haftet dementsprechend.
Eine gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern, kann nur dann bestehen, wenn sie sich auch klar und deutlich persönlich verpflichtet haben. Im vorliegendem Fall, sei dies aber nicht gegeben, so die BGH-Richter.
Aber die Wohnungseigentümer sind nicht ganz raus aus der Situation, sie haften zwar nicht als Gesamtschuldner, aber nach § 10 Abs. 8 WEG, haften sie im Verhältnis mit ihrem Miteigentumsanteil für die Verbindlichkeiten der WEG. Dadurch muss jeder einzelne Wohnungseigentümer sich an den Wasserkosten beteiligen.
( BGH, Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 329/08)
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