Wird mit einem Riester-Vertrag fürs Alter vorgesorgt, so kann das angesparte Kapital bis zu 75 Prozent oder komplett für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwendet werden. Die Entnahme kann während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung des Wohneigentums verwendet werden. Der entnommene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Für Verträge vor dem 1. Januar 2008 gibt es eine Übergangsregelung in der die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro für die Jahre 2008 und 2009 bestehen bleibt.
Es gibt jetzt eine Förderung der Tilgungsleistungen bei Darlehns- und Bauparverträgen für den Erwerb von Wohneigentum. Die bekommene Zulage kann vollständig für die Tilgung des Darlehns verwendet werden. Seit 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro für Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Ab 2008 können die geleisteten Aufwendungen für den Altersvorsorgevertrag bis zur einer Höhe von 2.100 Euro abzüglich Zulage steuerlich geltend gemacht werden. Wie bei den anderen Riester-Verträgen muss das Kapital, das in der Erwerbsphase steuerlich gefördert und für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden.
Bei Renteneintritt kann dann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre bzw. einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Wird die Einmalbesteuerung gewählt, so werden nur 70 Prozent des vorhandenen Betrages besteuert und zwar auf den Betrag des sogenannten “Wohnförderkonto”. Durch das “Wohnförderkonto” wird die Steuerschuld ermittelt, die Tilgungsleistungen, der entnommene Betrag und die gewählten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird.
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