Macht ein Handwerker Bilder von seiner Arbeit in einer Wohnung, so darf er diese auch ohne Einwilligung des Bewerbers zu Werbezwecken online ins Internet stellen, solange keine Rückschlüsse auf den Bewerber möglich sind.
Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Donaueschingen, hatte ein Handwerker in einer Wohnung Sanitärarbeiten durchgeführt und diese durch Fotos dokumentiert, um die Bilder dann zu Werbezwecken auf seiner Homepage online zu stellen. Auch das fertiggestellte Bad fotografierte er und stellte es als Referenzobjekt online.
Dabei wurde weder der Name noch die Adresse der Bewohnerin des sanierten Bades genannt. Das Einverständnis holte er auch nicht von der Bewohnerin ein. Die Bewohnerin verlangte vom Handwerker 2.000 Euro als Schadensersatz.
Das Amtsgericht Donaueschingen gab dem Handwerker Recht, da er das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt hat und keine Rückschlüsse erkennbar sind zu wem die Wohnung gehört, da es sich um ein beliebiges Bad handeln kann und somit kein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre vorhanden ist.
Ein urheberrechtlicher Anspruch liegt ebenfalls nicht vor, da es sich beim Bad nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, da es nicht aus der Masse des alltäglichen Bauens sich herausstellt.
(Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 11C 81/10)
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