Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg keine Miete zahlt kann ihm der Vermieter das warme Wasser abdrehen.
So entschied es vor kurzem das Amtsgericht Waldshut-Tiengen in einem Urteil (Az. 7 C 131/09) und gab somit dem Vermieter Recht, der seiner Mieterin aufgrund von drei ausstehenden Monatsmieten das warme Wasser abgedrehte und eine fristlose Kündigung aussprach.
Die Mieterin beantrage darauf hin eine einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass sie und ihre Kinder auf Warmwasser angewiesen seien. Die Richter entschieden jedoch zugunsten des Vermieters und begründeten ihre Entscheidung mit einem Zurückhaltungsrecht seitens des Vermieters, herbeigeführt aufgrund der ausstehenden Mietzahlungen.
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