Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das ein Vermieter den Mietspiegel einem Mieterhöhungsverlangen auch dann nicht beilegen muss, wenn der Mietspiegel nur gegen eine Schutzgebühr bei den örtlichen Mieter- oder Vermieterverein erhältlich ist.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter von den Mietern verlangt, der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter nahm für die Begründung Bezug auf den örtlichen Mietspiegel, aber zu dem Schreiben legte der Vermieter keinen Mietspiegel bei.
Der Mietspiegel ist hier nicht kostenlos erhältlich, sondern nur gegen eine Schutzgebühr beim örtlichen Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümerverein. Der Mietspiegel kann auch nicht über das Internet abgerufen werden.
Die Mieter hielten das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, da kein Mietspiegel dem Schreiben beigefügt war.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht, da die Mieterhöhung nicht formell unwirksam ist, wenn kein Mietspiegel beigefügt wurde. Ein Vermieter muss den Mietspiegel nicht beifügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mietspiegel nicht kostenlos oder nicht im Internet abrufbar ist.
Auch wenn der Mietspiegel jedem gegen eine geringe Schutzgebühr zugänglich ist, spricht man von allgemein zugänglich. Daher ist es dem Mieter auch zumutbar, das dieser eine geringe Schutzgebühr aufwenden kann und dadurch das Mieterhöhungsverlangen überprüfen kann.
(BGH, VIII ZR 276/08, vom 30.09.2009)
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