Ein Mieter kann keine Mietminderung bei Kenntnis von Baulärm verlangen. Das gilt auch für den zukünftigen Baulärm.

Solange der Vermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages dem zukünftigen Mieter mitteilt, dass es zu Baulärm kommt, da das Gebäude auf dem Nachbargrundstück abgerissen wird, kann der Mieter keine Mietminderung verlangen.

Das gilt auch, wenn beispielsweise das Neubauvorhaben durch einen Zeitungsartikel bekannt wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob der zukünftige Mieter persönlich Kenntnisse von den Bauarbeiten erlangt.

(Amtsgericht Eckernförde, Az.: 6 C 670/09, Urteil vom 27.04.20109

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