Bei einer Mietminderung weist die Mietsache einen Fehler oder Mangel auf, daher kann eine Miete gekürzt werden.

Die Miete kann bei einem Fehler oder Mangel sofort gemindert werden, es muss kein Antrag gestellt oder eine Genehmigung eingeholt werden. (siehe auch § 536 BGB)

Ein Mangel ist dann gegeben, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, der Mangel bzw. Fehler wurde nicht schuldhaft vom Mieter herbeigeführt. Der Mieter hatte keine Kenntnis bei Vertragsunterzeichnung vom Mangel bzw. konnte die Kenntnis auch nicht erlangen z.B. Wohnungsbegehung.

Ein Mieter kann nicht mindern, z.B. wenn er bei der Wohnungsübergabe den Mangel kannte und diesen nicht beanstandet hat, weiterhin kann er auch nicht mindern, wenn er den Mangel verschweigt und dem Vermieter diesen nicht anzeigt hat. (siehe auch § 536 b BGB)

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