Ist im Mietvertrag festgelegt, das die angegebene Wohnfläche nicht verbindlich ist, so kann ein Mieter keine Mietminderung durchführen.
Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte der Vermieter neben der ca. 54,78 m² Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag auch folgende Angabe gemacht: ” Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes”.
Die wirkliche Mietfläche betrug nur 42,98 m². Der BGH gab aber dennoch dem Vermieter Recht und der Klage des Vermieters statt, so dass der Mieter die volle Miete zu zahlen hat.
Laut dem BGH kann eine Mietminderung aufgrund der Überschreitung der 10 Prozent-Regel durchgeführt werden, da im Mietvertrag der Mieter und Vermieter vereinbart haben, dass die Angaben der Quadratmeterzahl nicht für die Wohnungsgröße maßgeblich ist. Durch diese Vereinbarung ist hinsichtlich der Quadratmeterzahl keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden.
Dadurch ist die Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche kein Mangel und somit liegt keine Berechtigung zur Mietminderung vor.
(Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 306/06, Urteil vom 10.11.2010)
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