Ein Ex- Straftäter der aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde, muss einem Vermieter bei Anmietung einer Wohnung über seine Vergangenheit erzählen, dass gilt vor allem dann, wenn der entlassene Straftäter nur unter strengen Auflagen freigelassen wurde.

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, das entlassene Straftäter aus einer Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen einen Vermieter über seine Vergangenheit aufklären muss.  Ein Vermieter hatte seinen Mieter gekündigt, als er erfuhr, dass sein Mieter zuvor aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde. Das Landgericht entschied, dass der Mieter dies vor Vertragsabschluss dem Vermieter hätte mitteilen müssen. Der Mieter sei noch nicht resozialisiert und nur unter massiven begleitenden Maßnahmen entlassen worden.

Der Mieter wurde durch massive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen begleitet. So etwas kann für einen Vermieter von ausschlaggebender Bedeutung sein, um einen Mietvertrag nicht abzuschließen, da es zu öffentlichen Berichterstattungen und Protesten kommen kann und die restlichen Mieter und das Wohnumfeld massiv leiden. Daher gehen die Richter in diesem Fall von einer arglistigen Täuschung aus.

Laut dem Landgericht Dortmund sind Mietinteressenten nicht grundsätzlich verpflichtet, Strafverfahren oder Vorstrafen dem Vermieter mitzuteilen.

(Landgericht Dortmund, Az.: 1 S 198/11, Urteil vom 08.07.2011)

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