Erhebt ein Vermieter den Anspruch auf Eigenbedarf, so muss er einige Regeln beachten, damit die Kündigung wirksam ist.

Erhebt ein Vermieter den Anspruch auf Eigenbedarf und einer damit verbundenen Kündigung, so muss er vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür haben, dass er selbst oder ein Familienangehöriger die Wohnung beziehen will (BGH VIII ARZ 4/87).

Familienangehörige, die von dem Anspruch auf Eigenbedarf profitieren können, sind Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel, Geschwister oder Stiefkinder, mittlerweile aber auch entferntere Verwandte, zum Beispiel eine Nichte (BGH VIII ZR 159/09).

Der Vermieter eines Einfamilienhauses kann schon nach einer Mietzeit von drei Jahren wegen Eigenbedarf kündigen. Dabei ist nur entscheidet, dass bei Abschluss des Mietvertrages der Eigenbedarf noch nicht vorhersehbar war (BGH VIII ZR 233/12).

Falls im Zeitraum der Kündigungsfrist eine andere Wohnung im Haus frei steht oder frei wird, so muss der Vermieter den gekündigten Mieter darüber informieren. Wenn der Vermieter die frei werdende Wohnung neu an einen anderen Mieter vermietet, ist das rechtsmissbräuchlich. Die Eigenbedarfskündigung wird unwirksam (BGH VIII ZR 78/10).

Sollte ein Vermieter den Anspruch auf Eigenbedarf nur vortäuschen, das heißt nach dem Auszug des Mieters die Wohnung weitervermieten oder verkaufen, so macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig (BGH VIII ZR 231/07).

Eine KG oder eine OHG kann nicht zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarf kündigen (BGH VIII ZR 2012/10).

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