Der Bundesgerichtshof schwächt den geltenden Kündigungsschutz weiter ab. Vermieter können den Mietern jetzt noch leichter wegen Zahlungsrückständen kündigen.
Laut Gesetz können Vermieter den Mietern wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, sobald der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Nun hat der Bundesgerichtshof den Kündigungsschutz weiter abgeschwächt. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt die „Zwei-Monatsmieten-Grenze“ nicht mehr für eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 107/12). Diese kann der Vermieter schon aussprechen, wenn der Mietrückstand bei einer Monatsmiete liegt. Nur bei Rückständen von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat ist die Kündigung ausgeschlossen.
Weiterhin entschied der Bundesgerichtshof, dass die geltende Schutzregelung einer fristlosen Kündigung bei einer „normalen“ Kündigung mit Kündigungsfrist nicht wirksam ist. Zuvor durfte der Vermieter erst zwei Monate nach der Verurteilung eines Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen.
Außerdem hatte der Bundesgerichtshof vor zwei Wochen entschieden, dass der Vermieter eine Mietwohnung auch dann kündigen darf, wenn er die Wohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen will (BGH VIII ZR 330/11). Nach dem Gesetz liegt Eigenbedarf dann vor, wenn der Vermieter die gekündigten Räume als Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt. Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, kritisiert dieses Urteil: „Wenn der Bundesgerichtshof jetzt ein berechtigtes Vermieterinteresse an der Wohnungskündigung schon bejaht, wenn der Vermieter dort ein Büro für sich oder einen Familienangehörigen errichten will, wird der im Gesetz verankerte Kündigungsschutz weitgehend ausgehöhlt, wird der über Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Besitz des Mieters an der Wohnung nicht ausreichend gewürdigt.“
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