Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter auch eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn die Wohnung für die eigene Nicht benötigt wird.

Im verhandelten Fall vor dem BGH, hatte eine Vermieterin den Mieter auf Räumung der Wohnung verklagt. Die Vermieterin war im Jahr 2004 im Alter von 84 Jahren aus ihrer Eigentumswohnung in eine nahe gelegene Seniorenresidenz umgezogen. Ihre Eigentumswohnung hatte sie im gleichen Jahr an den beklagten Mieter vermietet.

Zum Ende des Jahres 2007 hatte die Vermieterin im Wege einer vorweggenommener Erbfolge ihre Eigentumswohnung auf ihre Nichte übertragen. Gleichzeitig hat sie sich ein Nießbrauch an der Wohnung geben lassen.

Als Gegenleistung hatte sich die Nichte verpflichtet, die Tante (Vermieterin) auf Lebenszeit in deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die Grundpflege in der Wohnung der Tante zu tätigen.

Den Mietvertrag über ihre ehemalige Wohnung kündigte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs, da sie die Wohnung, für die Pflegevereinbarung mit ihrer Nichte benötigte.

Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin Recht, da die Nichte als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt. Daher ist eine Eigenbedarfskündigung berechtigt, weil neben Geschwistern auch deren Kinder, als enge Verwandschaft zu betrachten sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung bzw. soziale Bindung besteht.

(BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az.: VIII ZR 159/09)

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