Ein Mieter muss den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn er seine Wohnung oder einzelne Zimmer der Wohnung untervermieten will.

Falls der Vermieter einer gewünschten Untervermietung nicht zustimmt, hat der Mieter das Recht, das bestehende Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Frist von drei Monaten gilt auch, wenn Vermieter und Mieter einen Zeitmietvertrag geschlossen haben bzw. wenn eine Kündigung zeitlich befristet ausgeschlossen wurde.

Wenn es um die gesamte Wohnung geht steht es dem Vermieter frei, ob er der Untervermietung zustimmt oder nicht. Genau so verhält es sich, wenn der Mieter ausziehen will und beispieslweise der Sohn des Mieters die Wohnung übernehmen will.

Anders verhält es sich, wenn nur ein Teil der Wohnung (beispielsweise ein WG-Zimmer) untervermietet wird. Gibt der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung an, so hat er Anspruch auf eine Vermietererlaubnis. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine Untervermietung persönliche oder wirtschaftliche Gründe beinhaltet. Ein typischer Fall wäre beispielsweise, wenn die Wohnung für den Mieter zu teuer wird.

Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn Familienangehörige in die Wohnung mit einziehen sollen.

Wenn der Lebensgefährte des Mieters einziehen soll: Hier ist eine vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen, der jedoch in der Regel seine Zustimmung dazu geben muss.

Untervermietung trotz Ablehnung des Vermieters

Falls der Mieter seine Wohnung bzw. Teile der Wonung untervermietet, obwohl der Vermietet dies vorher untersagt hat, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.

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