Die ARGE muss die Nebenkostenabrechnung auch bei verspäteter Vorlage durch den Mieter/Hartz IV-Empfänger zahlen. Im verhandelten Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG), hatte ein Mieter der Hartz IV bezieht, die Nebenkostenabrechnung verspätet der ARGE vorgelegt.

Aufgrund der verspäteten Vorlage war die ARGE der Meinung, dass sie die Kosten aus der Nachzahlung nicht übernehmen muss. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Bundessozialgericht. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Bundessozialgericht.

Die Richter gaben dem Mieter Recht. Die Kosten müssen von der ARGE übernommen werden. Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch den sich ergebenen Bedarf während des Leistungbezugs.

Wird die Nebenkostenabrechnung bei der ARGE vorgelegt, wird der Bedarf konkretisiert und kein neuer Bedarf gestellt, der vom ursprünglichen Bedarf abweicht.

(Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 62/09, Urteil vom 22.03.2010)

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