Ein Vermieter darf das Mietverhältnis bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten außerordentlich und fristlos kündigen. Die außerordentliche Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Räumungsklage den rückständigen Betrag begleicht.
Diese Heilung hat der Mieter aber nicht, wenn der Vermieter neben der außerordentlichen auch eine ordentlichen Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausspricht. Hier kann der Mieter sich aber auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhersehbarer wirtschaftlicher Probleme beziehen.
Des Weiteren kann die nachträgliche Zahlung des Mieters dessen Fehlverhalten und sein Maß des Verschuldens mildern. Bei der ordentlichen Kündigung muss aber der rückständige Betrag aber in kurzer Zeit nachgezahlt werden. Außerdem muss hier der Mieter der Beweislast nachkommen und sein fehlendes Verschulden beweisen.
(KG Berlin, 8U 26/08)
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