Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung instand halten. Nur kleine Reparaturen darf er auf die Mieter abwälzen, muss sich dabei aber an Grenzen halten.
In einem vorliegenden Fall sollte ein Ehepaar 320 Euro für Kleinreparaturen in ihrer Wohnung zahlen, die hälfte der Monatsmiete. Kurz nach dem Einzug stellte das Paar einige kleinere Mängel fest: Der WC-Spülkasten machte Probleme, ein Fenstergriff war defekt, das Licht im Herd brannte nicht und der Wasserhahn im Bad funktionierte nicht einwandfrei. Die beiden informierten die Vermieterin. Nachdem die Handwerker die Mängel behoben hatten, forderte die Vermieterin die komplette Summe von den Mietern. Laut Mietvertrag musste die Mietpartei Reparaturkosten von bis zu 120 Euro selbst übernehmen und jeder der beauftragen Handwerker verlangte weniger als 120 Euro. Das Amtsgericht Bingen entschied allerdings, dass die Eheleute nicht zahlen müssen. Die Klausel im Mietvertrag war unwirksam, weil 120 Euro pro Fall zu viel waren. Die derzeitige Kostengrenze liegt laut aktuellen Gerichtsurteilen bei 100 Euro.
Gemäß des Paragrafen 535 im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter verantwortlich, für durch Verschleiß entstandene Mängel aufzukommen. Mieter sind nur für Reparaturkosten verantwortlich, wenn sie die Schuld am Schaden tragen. Auch kleinere Schönheitskorrekturen, wie das Tapezieren der Wohnung, kann durch den Vermieter angeordnet werden. Bei einer Miete von 500 Euro pro Monat darf die Belastung im Jahr jedoch 480 Euro nicht überschreiten.
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Vermieter die Reparaturkosten auf die Mieter abwälzen. Laut dem Mietrecht müssen dafür im Mietvertrag die Kostengrenzen genannt werden, und die Obergrenze muss angemessen sein. Diese Klausel gilt dann jedoch nur für Einrichtungsgegenstände.
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