Will ein Mieter vorzeitig aus seinem Zeitmietvertrag aussteigen, hat aber kein Sonderkündigungsrecht, so kann er versuchen, einen Nachmieter zu stellen.
Wenn ein Mieter einen Nachmieter stellen möchte, so ist dies zulässig, wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten ist. Dies ist die Ausnahme. Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden.
Das ist der Fall, wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen, wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird, wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.
Ein Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor, wenn der Mieter nur in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung wechseln will oder wenn der Mieter sich Eigentum gekauft hat und dies nutzen möchte.
Wenn der Mieter in den oben genannten berechtigten Ausnahmefällen einen Nachmieter stellen darf, kommt er aus seinem Mietvertrag allerdings nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.
Dem Vermieter steht dann eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. In diesem Zeitraum kann er prüfen und entscheiden, ob der vorgeschlagene Nachmieter infrage kommt. Falls der vorgeschlagene Nachmieter geeignet ist, so ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter allerdings von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.
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