Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gewerberaum-Vermieter nach Mietvertragsende dem Mieter Heizung und  Wasser abdrehen darf, wenn der Mieter keine Nebenkosten zahlt.

Im vorliegenden Fall, hatte der Mieter eines Cafe´ nach einem Streit mit dem Vermieter über die Betriebskostenabrechnung, die Vorauszahlung nicht mehr gezahlt. Später zahlte er auch die normale Nettomiete nicht mehr. Daraufhin kündigte der Vermieter mehrfach das Mietverhältnis und drohte dem Mieter die Heizung und das Wasser abzustellen.

Der BGH gab dem Vermieter Recht, obwohl sich der Mieter auch als unberechtigter Besitzer der Mieträume auf Besitzschutz berufen kann. Die Einstellung der Versorgung ist aber kein Eingriff in den Besitz der Mietsache. Der Besitz der Mietsache ist nur gegen Einflüsse von außen geschützt, daher gibt es keinen Anspruch auf bestimmte Nutzung der Mietsache. Dadurch gibt es auch kein Recht auf Versorgung mit Heizwärme oder Wasser.

(AZ: XII ZR: 137/07)

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