Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel hinsichtlich der Farbvorgabe im Mietvertrag für die Rückgabe der Mietsache (hier Wohnung) an den Vermieter rechtens ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag aufgenommen, in der lackierte Holzteile so wie sie bei Vertragsbeginn vorgefunden wurden, auch so zurückzugeben sind. Farbige Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen werden.

Die Klausel ist in der Hinsicht unbedenklich, da nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Interesse mehr der farblichen Gestaltung der Wohnung durch den Mieter besteht, das gegen das Interesse des Vermieters abzuwägen wäre, so der BGH. Des Weiteren engt die Klausel den Mieter hinsichtlich der Farbwahl nicht ein, da der Mieter aus einer Vielzahl heller Farbtöne wählen kann. Mit dem Urteil hat der BGH einem Vermieter aus Hamburg recht gegeben. Der Vermieter hatte den Mieter seiner Wohnung auf 7.400 Euro Schadensersatz wegen unterlassener Renovierung verklagt. (AZ: VIII ZR 283/07)

Im Juni 2008 entschied der Bundesgerichtshof, das eine Klausel, die den Mieter während der Mietzeit eine Farbe vorschreibt unzulässig ist.