Viele Eigenheimbesitzer mit Garten werden es kennen: Der Nachbar hat nahe der Grundstücksgrenze einen Obstbaum gepflanzt, wovon  einige Äste (und Obst)  in greifbare Nähe auf das eigene Grundstück gewachsen sind.

Die Versuchung liegt nahe sich am Obst des Nachbarn zu bedienen. Die Rechtslage besagt jedoch, dass das Obst dem Besitzer des Baums, also dem Nachbarn, gehört und nur durch ihn geerntet werden darf. Der Nachbar darf das Obst jedoch nur von seinem Grundstück aus ernten. Das Betreten des Nachbargrundstücks ist ohne vorherige Erlaubnis nicht gestattet. Wird das Betreten des Grundstücks verwehrt, muss der Baumbesitzer das Obst mit einem Greifer oder einem ähnlichen Hilfsmittel vom eigenen Grundstück aus ernten.

Bei Fallobst hingegen sieht die Rechtslage anders aus.

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. (BGB, § 911)

Das Nachhelfen, beispielsweise durch Schütteln des Baums, ist dabei jedoch nicht erlaubt.

Wenn durch den angrenzenden Obstbaum jedoch sehr viel Obst in den eigenen Garten fällt muss man dies nicht hinnehmen. Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor muss der Baumbesitzer Abhilfe schaffen. Er muss entweder das Fallobst aufsammeln oder die Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, beschneiden.

Unternimmt er jedoch nichts, muss er die Kosten für einen Gartendienst bezahlen, wie das  Amtsgericht Backnang  (Az. 3 C 35/89) entschieden hat.

Weiter gilt:

Bäume und Sträucher mit mehr als 2 m Höhe müssen zum Nachbargrundstück mindestens 2 m Abstand halten. Niederige Gehölze dürfen mit einem Grenzabstand von mindestens 0,5 m gepflanzt werden.

Dabei ist zu beachten, dass bei Bäumen und Sträuchern, die den erforderlichen Abstand nicht einhalten, der Anspruch auf Beseitigung nach 5 Jahren verjährt.

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